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Mas­sive Schief­lage für Unter­neh­mer bei Corona-Kurzarbeit

Für Betriebe sind in neuer Kurz­ar­beits-Rege­lung bei Bemes­sung von Urlaubs­geld und bei Lohn­be­rech­nung mas­sive Schief­la­gen ent­hal­ten. Es geht um mög­li­che Mehr­kos­ten von hun­der­ten Mil­lio­nen Euro pro Monat und in fei­er­tags­star­ken Mona­ten um fast 2 Mil­li­ar­den Euro. Ein Exper­ten­kom­men­tar von Johan­nes Unger, Steuerberater.

Als Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei für Frei­be­ruf­ler, Fami­li­en­be­triebe und Mit­tel­stand ver­su­chen wir aktu­ell unsere Kli­en­ten bei allen betriebs­wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen am Lau­fen­den zu hal­ten. Ein Bestand­teil davon ist die Lohn­ver­rech­nung und da zei­gen sich nun bei der corona-kri­sen­be­ding­ten Maß­nahme der Kurz­ar­beit ekla­tante Schief­la­gen und Unsi­cher­hei­ten mit einer mas­si­ven Zusatz­be­las­tung der betrof­fe­nen Unter­neh­men und Dienstgeber.

Bemes­sungs­grund­lage für Berech­nung Urlaubs­geld und Feiertagsentgelt
In der aktu­el­len Ver­ein­ba­rung der Sozi­al­part­ner zum Thema Kurz­ar­beit ist beim Punkt VII „All­ge­meine Bestim­mun­gen – Zif­fer 3“ fest­ge­hal­ten, dass – Zitat : „Für die Bemes­sung des Urlaubs­ent­gel­tes ist die unge­kürzte (sic) täg­li­che bzw. wöchent­li­che Arbeits­zeit zu Grunde zu legen.“

Diese Bestim­mung bedeu­tet, dass dem Dienst­neh­mer bei einer z.B. 90 %-igen Reduk­tion der Arbeits­zeit trotz­dem der Urlaubs­an­spruch für die (volle) Nor­mal­ar­beits­zeit zusteht. Ein prak­ti­sches Rechen­bei­spiel : Die Nor­mal­ar­beits­zeit beträgt 40 Stun­den. Die Kurz­ar­beit redu­ziert das nun auf 4 Stun­den. Als Basis für die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs blei­ben jedoch die 40 Stun­den maßgeblich.

340 Mil­lio­nen Euro an zusätz­li­chen Kosten
Zur bes­se­ren Ver­an­schau­li­chung um wel­che Beträge es hier geht, dient eine (exakte) Berech­nung : Auf Basis eines Gehalts von Euro 2.500 brutto sowie einer Reduk­tion der Arbeits­zeit auf 10 Pro­zent erge­ben sich beim Urlaubs­ent­gelt ein Mehr­auf­wand von 340,- Euro je Mit­ar­bei­ter und Monat. Hoch­ge­rech­net auf eine Mil­lion Dienst­neh­mer in Kurz­ar­beit mit einer Reduk­tion der Arbeits­zeit um 90 Pro­zent ergibt das 340 Mil­lio­nen Euro an zusätz­li­chen Kos­ten für die Dienst­ge­ber pro Monat.

In fei­er­tags­star­ken Mona­ten wie etwa April, Mai oder Juni wirkt sich eine wei­tere Bestim­mung noch weit­aus dra­ma­ti­scher aus. In der AMS-Bun­des­richt­li­nie ist unter Punkt 6.7. „Ver­re­chen­bare Aus­fall­stun­den“ im vor­letz­ten Absatz gere­gelt, dass an Sonn- und Fei­er­ta­gen, an denen im Betrieb im Nor­mal­fall nicht gear­bei­tet wird, kein Aus­fall wegen Kurz­ar­beit ein­tre­ten kann.

Über 1,8 Mil­li­ar­den an Mehr­kos­ten durch Fei­er­tage und Urlaubsgeld
Im April gibt es heuer einen Fei­er­tag, im Mai zwei und im Juni eben­falls zwei Fei­er­tage. Mit der Kurz­ar­beits­re­ge­lung erge­ben sich nun bei einer 90 %-igen Reduk­tion der Arbeits­zeit in den Mona­ten April bis Juni nun Mehr­kos­ten gegen­über einer Kün­di­gung in Höhe von 1,841 Mil­li­ar­den Euro. Berech­nungs­ba­sis sind wie­derum 1 Mil­lion Arbeit­neh­mer mit Reduk­tion der Arbeits­zeit auf 10 % und ein Brut­to­ge­halt von 2.500,- Euro sowie errech­nete Kos­ten in Höhe von 182,- je Urlaubstag. 

Zur bes­se­ren Ver­an­schau­li­chung : Rech­net man vom Jah­res­schnitt run­ter nun für April, Mai und Juni 3x 2,08 (nor­male) Urlaubs­tage plus die 5 Fei­er­tage macht das 11,24 Tage. Mul­ti­pli­ziert man die 11,24 mit 90% von 182,- ergibt das den Betrag von 1.841,- Euro pro Dienst­neh­mer. Und das nun hoch­ge­rech­net für 1 Mil­lion Arbeit­neh­mer ergibt die 1,841 Mil­li­ar­den Mehr­kos­ten im Ver­gleich zu einer Kün­di­gung der Dienstnehmer.

Ohne Aus­gleich wäh­len Unter­neh­men Kün­di­gung statt Kurzarbeit
Zum Ver­gleich die Berech­nung für den Dienst­neh­mer : Sein Ver­lust aus der Kurz­ar­beit gerech­net pro Monat mit 15 % von 1.748,65 (bei Brutto 2.500,-) macht 262,30 – und daher für 3 Monate 786,90. Das bedeu­tet, der Net­to­ein­kom­mens­ver­lust des Dienst­neh­mers ist weit gerin­ger als die Mehr­kos­ten des Dienst­ge­bers. Wie­derum hoch­ge­rech­net auf 1 Mil­lion Arbeit­neh­mer ste­hen sich hier dann 786.900.000 Euro und eben die 1.841.000.000 gegen­über. Die eine Mil­lion Arbeit­neh­mer ist im Kon­text zu betrof­fe­nen Bran­chen wie Indus­trie, Auto­mo­tive, Hotel, Gas­tro­no­mie, Dienst­leis­ter und einem Groß­teil der Han­dels­be­triebe nicht zu hoch gegriffen.

Wenn diese Schief­lage nicht durch den Gesetz­ge­ber rasch beho­ben wird und als unfaire Behand­lung der Dienst­ge­ber auf­ge­fasst wird, so wer­den sich diese Dienst­ge­ber mög­li­cher­weise für die Kün­di­gung der Dienst­neh­mer ent­schlie­ßen – und nicht für die von Regie­rung und Sozi­al­part­ner for­cierte Kurz­ar­beit. Die wei­tere von Tho­mas Drozda (SPÖ) auf­ge­zeigte Schief­lage, dass corona-bedingt ver­stärkte Kran­ken­stände allein zu Las­ten der Dienst­ge­ber gehen, ist im Begriff abge­än­dert zu werden.

Der gut­gläu­bige Ver­brauch von Lohnzahlungen
Das zweite Thema im Kon­text mit der Kurz­ar­beits­re­ge­lung betrifft die Lohn­ver­rech­nung. Die Durch­füh­rung der Lohn­ver­rech­nung für den Monat März 2020 erfolgt im Regel­fall ohne Berück­sich­ti­gung der even­tu­ell anfal­len­den Kurz­ar­beit — damit die Über­wei­sung an die Dienst­neh­mer recht­zei­tig erfol­gen kann. Das bedeu­tet aber dann, dass der Net­to­be­zug im März höher sein wird, als der Bezug, der dem Dienst­neh­mer unter Berück­sich­ti­gung der Kurz­ar­beit im März zusteht. 

Im Arbeits­recht gibt es aller­dings den Begriff des „gut­gläu­bi­gen Ver­brauchs“ des Net­to­be­zu­ges, der dem Dienst­neh­mer aus­be­zahlt wird. Es ist daher nicht aus­zu­schlie­ßen, dass Dienst­neh­mer die dann im April anste­hende Rück­rech­nung (Abzug) des „Über­be­zu­ges aus dem Net­to­ge­halt März“ mit dem Argu­ment beein­spru­chen, dass der aus­be­zahlte Net­to­be­zug März bereits gut­gläu­big ver­braucht ist — und ein Abzug bei der Abrech­nung April ent­spre­chend nicht mög­lich ist.

Nach­weis­li­che Infor­ma­tion an Dienst­neh­mer und das Thema Gehaltspfändung
Um nun diese soge­nannte Ein­rede des Dienst­neh­mers betref­fend „gut­gläu­bi­ger Ver­brauch“ zu ver­mei­den, gibt es u.a. fol­gende Mög­lich­kei­ten : ein­mal der Abzug des zu erwar­ten­den Min­der­be­tra­ges aus der Kurz­ar­beit – bei­spiels­weise 10 bis 20 Pro­zent des Net­to­be­tra­ges, wenn die Kurz­ar­beit bereits ab 1. März begon­nen hat. Diese Vor­gangs­weise ist unbe­dingt anzu­wen­den, wenn der Dienst­neh­mer etwa von einer Gehalts­pfän­dung betrof­fen ist, weil in die­sem Fall erfah­rungs­ge­mäß keine Rück­rech­nung mög­lich ist.

Oder, als zwei­ten Punkt, eine nach­weis­li­che Infor­ma­tion an den Dienst­neh­mer, dass die Gehalts­ab­rech­nung März wegen der Kurz­ar­beit auf­ge­rollt wird und der Über­be­zug März vom (dann schon wegen Kurz­ar­beit redu­zier­ten) April­ge­halt abge­zo­gen wird. Wich­tig ist hier die nach­weis­li­che Infor­ma­tion und Bestä­ti­gung des/​vom Dienst­neh­mer über die Rege­lung bzw. über den bevor­ste­hen­den Gehalts­ab­zug im April.

Bei­zie­hung eines Arbeitsrechtsexperten
Eine Garan­tie, ob die zweite Vari­ante in einem Rechts­streit Bestand hat, kann aus Sicht eines Steu­er­be­ra­ters nicht gege­ben wer­den. Emp­foh­len wird daher die Aus­kunft eines auf Arbeits­recht spe­zia­li­sier­ten Juris­ten einzuholen. 

Mög­li­cher­weise wird es aber noch von Regie­rungs­seite und/​oder Sozi­al­part­ner eine gemein­same gesetz­li­che Rege­lung geben. Diese Pro­ble­ma­tik ist vie­len Dienst­ge­bern und Dienst­neh­mern (noch) nicht bewusst. Es wird aber viele Unter­neh­men und Mit­ar­bei­ter betreffen.

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hello world!
Autor: red/cc
17.03.2020

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