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Treff­si­chere und nicht treff­si­chere Förderungen

Unter­neh­mens-Ener­gie­kos­ten­zu­schuss II bringt hohe Belas­tun­gen für Bun­des­bud­get und birgt Ver­bes­se­rungs­po­ten­tial im Design der Maß­nah­men, so der Fis­kal­rat in einer aktu­el­len Analyse. 

Der Fis­kal­rat errech­net für den Ende Dezem­ber 2022 vor­ge­stell­ten Ener­gie­kos­ten­zu­schuss II für Unter­neh­men (EKZ II) bud­ge­täre Kos­ten im Umfang von sie­ben bis acht Mil­li­ar­den Euro. Das ergibt eine deut­lich höhere bud­ge­täre Belas­tung im Ver­gleich zu den vom Finanz­mi­nis­te­rium erwar­te­ten Kos­ten in Höhe von 5,7 Mil­li­ar­den Euro. Aktu­elle Preis­ent­wick­lun­gen auf den Ener­gie­märk­ten besit­zen nur einen gerin­gen Ein­fluss auf die zu erwar­tende Budgetbelastung.
Auch der Effekt unter­schied­li­cher Ein­kaufs­stra­te­gien der Ener­gie­ver­sor­ger auf die geschätzte bud­ge­täre Belas­tung ist gering. Der erwar­tete För­der­um­fang des EKZ II ist weit­ge­hend ident mit der Wir­kung der deut­schen Ener­gie­preis­brem­sen. Damit kann die rela­tive Wett­be­werbs­fähig­keit der ös­ter­rei­chi­schen Unter­neh­men, im Spe­zi­el­len gegen­ü­ber deut­schen Unter­neh­men, sicher­ge­stellt werden. 

Unter­stüt­zung in außer­ge­wöhn­li­chen Krisensituationen
Der EKZ II beinhal­tet 5 För­der­stu­fen, die zum Teil von unter­neh­mens­spe­zi­fi­schen Kenn­zah­len abhän­gen. Für Unter­neh­men mit För­de­run­gen aus der Stufe 1 über­nimmt der Staat für 60Prozent der Ener­gie­kos­ten voll­stän­dig das unter­neh­me­ri­sche Risiko von Preis­er­höhun­gen. Dies geht über das Ziel einer Unter­stüt­zung von Unter­neh­men in außer­ge­wöhn­li­chen, extern her­vor­ge­ru­fe­nen Kri­sen­si­tua­tio­nen hinaus. 

Die vor­ge­se­hene För­de­rung ab dem ers­ten Cent der Preis­er­höhung im Jahr 2023 gegen­ü­ber 2021 führt bei För­de­run­gen der Stufe 1 wei­ters zu einer mög­li­chen Unter­stüt­zung mit­tel­fris­tig nicht über­le­bens­fähi­ger Unter­neh­men, deren Fort­be­stand nicht durch För­de­run­gen ermög­licht wer­den sollte. För­de­run­gen aus den Stu­fen 1 und 2 wer­den unab­hän­gig von ener­gie­kos­ten­ge­trie­be­nen Ver­lus­ten und der Ener­gie­in­ten­si­tät der Unter­neh­men ver­ge­ben. Diese För­de­run­gen ste­hen folg­lich allen för­der­ba­ren Unter­neh­men mit Sitz in Ös­ter­reich zur Ver­fü­gung und seien somit nicht treff­si­cher, so die Exper­ten vom Fiskalrat. 

Das Kri­te­rium der Energieintensität
Bei För­de­run­gen aus der Stufe 5 ent­fällt das Kri­te­rium der Ener­gie­in­ten­si­tät eben­falls. Eine Ver­knüp­fung aller För­de­run­gen mit unter­neh­mens­spe­zi­fi­schen Kenn­zah­len und Ener­gie­ver­bräu­chen sollte eine Min­dest­vor­aus­set­zung für alle Stu­fen dar­stel­len und könnte die hohen bud­ge­tä­ren Kos­ten der Maß­nahme senken. 

Bei der anste­hen­den For­mu­lie­rung der Richt­li­nien könn­ten etwa durch die Reduk­tion der för­der­ba­ren Ver­brauchs­men­gen die Anreize von Unter­neh­men für Ener­gie­ein­spa­run­gen erhöht bzw. erhal­ten und der nö­tige Trans­for­ma­ti­ons­pro­zess im Ener­gie­ein­satz der Unter­neh­men beschleu­nigt wer­den, so der Fiskalrat.

Autor: red/cc
24.03.2023

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