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26. April 2024

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Ende der „rückwirkenden Zwangseinstellung von Freiberuflern“

Ende der „rückwirkenden Zwangseinstellung von Freiberuflern“(C) bilderbox.com

Die Fachgruppe UBIT der Wirtschaftskammer Wien bejubelt mehr „Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit“ im neuen Arbeitsübereinkommen der Regierung.

Der langjährigen Forderung der Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie nach dem Ende der „rückwirkenden Zwangsanstellungen freier Selbstständiger“ werde im aktuellen Arbeitsübereinkommen Rechnung getragen. „In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle, in denen Leistungsverträge zwischen Unternehmern rückwirkend und gegen den Willen der Vertragsparteien von Sozialversicherungsträgern als Dienstverhältnisse umgedeutet werden“, moniert Martin Puaschitz, Fachgruppenobmann der UBIT.
Das ist derzeit bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Geschieht das, können dem Auftraggeber die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge der vergangenen fünf Jahre vorgeschrieben werden. „Nicht ausschließlich, aber besonders oft betroffen sind wissensbasierte Dienstleister, wie zum Beispiel in der IT-Branche, wo häufig auf Werkvertragsbasis gearbeitet wird. Verhängnisvoll sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer“, meint Puaschitz.
Das Grundproblem sei, dass die derzeit gültigen Abgrenzungskriterien von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit nicht ausreichend auf die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt eingingen. „Wir freuen uns, dass die Regierung hier nun endlich den Handlungsbedarf erkannt hat. Denn Fakt ist, solange es keine ausreichende Rechtssicherheit für Auftragnehmer und Auftraggeber gibt, wird das Wirtschaftswachstum niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch bleiben“, so Puaschitz düstere Prognose.

„Hohes Risiko für den Auftraggeber“
Derzeit sei nämlich die Zusammenarbeit mit einem Ein-Personen-Unternehmen (EPU) mit hohen Risiken für den Auftragnehmer verbunden. Immer weniger Unternehmen seien daher bereit, „dieses Risiko“ einzugehen. „So werden die EPU quasi ausgehungert und in Angestelltenverhältnisse gezwungen, weil sie schlicht keine Aufträge mehr erhalten“, findet schließt Puaschitz.
Konkrete Belege dafür legt Puaschitz allerdings keine vor. Die derzeit geltende Regelung soll nicht zuletzt Menschen schützen, die nicht aus Überzeugung EPU sind, sondern de facto von einem Auftraggeber abhängen und zu ihren Ungunsten in eine Scheinselbständigkeit mit schlechter sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung gezwungen werden.

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red, Economy Ausgabe Webartikel, 08.03.2017